Kostentransparenz ist für uns wichtig. Sie sollen im Vorfeld wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können.
Wie informieren Sie daher bei der Mandatserteilung über die voraussichtlich entstehenden Kosten. Es besteht die Möglichkeit, zunächst ein Beratungsgespräch gegen Zahlung einer überschaubaren Gebühr zu führen. Auch die Kosten für ein solches Beratungsgespräch teilen wir Ihnen im Voraus mit. Anschließend können Sie sich entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen.
Folgt der Beratung eine nach außen hin gerichtete Tätigkeit, werden die Gebühren für das Beratungsgespräch in vollem Umfang auf die dann entstehenden Gebühren angerechnet, so dass in diesem Fall keine zusätzlichen Gebühren für die Erstberatung entstehen.
Bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für eine außergerichtliche Tätigkeit kann Beratungshilfe beantragt werden, so dass die Kosten abgesehen von einer im Einzelfall zu erhebenden Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 € durch die Staatskasse übernommen werden.
Sollte ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die entsprechenden Vordrucke halten wir in unserer Kanzlei vor und unterstützen Sie beim Ausfüllen dieser Vordrucke.